Landesverband Nordbayern
im Deutschen Bridge-Verband e.V.
Letzte Aktualisierung: 05.03. 2021


Archiv
Ablauf der Wiederaufnahme des Spielbetriebes im Jahr 2020 nach dem 1. Lockdown (Pandemie Covid-19)

I: Wiederaufnahme des Spielbetriebs in 12 Clubs des Bezirk
Zeitfenster: 16.06.2020 bis 31.10.2020

Amberg, Bad Kissingen, Bamberg, Bayreuth, Herzogenaurach, Hof, Ingolstadt, Lauf, Nürnberg-Fürth, Schwandorf, Schweinfurt, Tauberbischofsheim.

Auf den Webseiten folgender Clubs finden Sie Hinweise zu den Spieltagen in deren Räumlichkeiten sowie z.T. öffentliche Informationen zu den jeweiligen Schutz-Hygiene-Maßnahmen/ Links zu den Webseiten der einzelnen Clubs finden Sie auf unseren Seiten zu den Bridge-Clubs im LV Nordbayern

Ein Herzlichen Dank geht an die Clubs aus Bamberg, Bayreuth, Herzogenaurach, Ingolstadt, Lauf, Marktredwitz, Nürnberg, Würzburg für ihre aktive Mitarbeit an der Erstellung einer Checkliste zur Orientierung für die Erstellung von clubspezifischen Schutz- und Hygienekonzepten.

Wichtig: Die Bridge-Clubs, die in Restaurants oder anderen Räumen zu Gast sind und ihren Spielbetrieb dort wieder aufnehmen möchten,  können beispielsweise die Webseite des BC Ingolstadt konsultieren. Wichtig ist - neben dem Konzept des Bridge-Clubs für den Spielbetrieb -,  dass die Vorgaben des Gastronomiebetreibers bzw. des Raumvermieters eingehalten werden müssen.

HIER: die LV-Checkliste für die Wiedereröffnung des Spielbetriebs in Bridge-Clubs / Stand: 21.06.2020

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt eine auf 7.BayIfSMV abgestimmte Checkliste für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzeptes für Veranstaltungen und Vereins- und Parteisitzungen als Download zur Verfügung (Anm.: auch geeignet für Mitgliederversammlungen)


II: Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen seit Frühjahr 2020
- Die aktuelle Bekanntmachung steht zu Beginn der Liste. -

Bekanntmachung: 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV)
Begründung der 11. BayIfSMV (vom 15.12.2020, Bayerische Staatskanzlei München)

  • 08.12.2020:  Die Verordnung "10. BayIfSMV" (siehe unten) ist vom 09. Dezember bis 05. Januar 2021 in Kraft; laut § 5 der Verordnung sind landesweit Veranstaltungen untersagt - folglich ist ein Pausieren aller Präsenz-Spielangebote in Bridge-Clubs verbindlich.
  • 30.11.2020:  Die Verordnung "9. BayIfSMV" (siehe unten) ist vom 01. bis 20. Dezember 2020 in Kraft; laut § 5 der Verordnung sind landesweit Veranstaltungen untersagt - folglich Pausieren die Spielangebote in Bridge-Clubs.

    Bekanntmachung: 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9

     

  • 30.10.2020: Aufgrund der staatlichen Vorgaben erfolgt ein erneutes Pausieren aller Spielangebote in den Spielstätten der Clubs während des Monats November 2020. (01.11. 2020 bis einschließlich 30.11.2020)

    siehe dazu: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 28. Oktober 2020: Verordnung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie  Az. G51o-G8000-2020/122-668
    siehe dazu: 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8.BayIfSMV),
    gültig vom 02.11. bis 30.11.2020

  • 28.10.2020: Wegen der aktuellen bundesweiten Covid-19-Inzidenzzahlen sind alle Veranstaltungen abgesagt  im Zeitrahmen vom 01.11. bis 30.11.2020.
    siehe dazu die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 28. Oktober 2020: Verordnung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie  Az. G51o-G8000-2020/122-668
  • 17.10.2020: Bayerische Corona-Ampel: Hilfe zur Durchführung der Spieltage
    Die aktuelle Bayerische Corona-Ampel ist auf der Startseite der Webseite des Bayerischen Ministeriums für Gesundheit und Pflege zu finden: Die Corona-Ampel zeigt an, welche Landkreise oder kreisfreien Städte den Signalwert von 35 oder den Schwellenwert von 50 erreicht haben. Die Liste wird täglich um 15 Uhr aktualisiert. Die jeweiligen Regelungen gelten vor Ort ab dem Folgetag, nachdem der Landkreis oder die Stadt erstmals in der Ampel-Bekanntmachung aufgelistet ist.

    Bitte beachten Sie für die Organisation Ihrer Spieltage - im Fall der Fälle - § 25a Regelungen bei örtlich erhöhter Infektionsgefahr / 7. BayIfSMV. Wir empfehlen ab den Schwellenwert 35 zusätzlich während des gesamten Spiels am Platz auch Masken zu tragen, so wie dies in dieser Situation u.a. in Schulen üblich ist - als erweiterten Schutz für Ihre Mitglieder. BITTE beachten Sie außerdem die täglichen Informationen des zuständigen Ministeriums.
  • 02.10.2020: Die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7.BayIfSMV) tritt außer Kraft mit Ablauf des 18. Oktober 2020.
  • 18.09.2020: Die Verlängerung der 6. BayIfSMV ist in Kraft bis 03.10.2020.
  • 02.09.2020: Die Verlängerung der 6. BayIfSMV endet am 18.09.2020. Neu sind Zusatzverordnungen zum Schulbetrieb (zweiwöchige Maskenpflicht im Schulunterricht), zur Schülerbeförderung und zur Messveranstaltungen.
  • 14.08.2020: Es erfolgte eine Verlängerung der Geltungsdauer der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung bis Mittwoch, 02. September 2020. Die vorgenommenen Neuerungen betreffen vorrangig die Beherbergung von Reisenden sowie die Reise aus Risikogebieten innerhalb und außerhalb von Deutschland.
  • 19.07.2020: Die Geltungsdauer der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist bis So, 16. August 2020 verlängert. Weiterhin gilt: Allgemeines Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung sowie Schutz-Hygiene-Konzept für  Spielräume.
  • 16.07.2020: Die Geltungsdauer der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist bis So, 2. August 2020 verlängert. Insoweit bleiben auch die allgemeinen Regelungen wie das Abstandsgebot, spezifische Mund-Nasen-Bedeckungspflichten sowie die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum über den 19. Juli hinaus bestehen. Neu geschaffen hat der Verordnungsgeber § 14a "Kongress und Tagungen". Nunmehr sind beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen zulässig, sofern bestimmte hygienetechnisch relevante Voraussetzungen beachtet werden.
    Anm. zu §5: Für einschlägige Veranstaltungen in geschlossenen Räumen liegt die Teilnehmerzahl nun bei 100 Personen und unter freiem Himmel bei 200. Handelt es sich um eine Veranstaltung mit zugewiesenen und gekennzeichneten Plätzen, verdoppeln sich die Grenzwerte auf 200 bzw. 400.
  • 30.06.2020: Am Mittwoch, 01. Juli 2020 (gültig bis So, 19. Juli 2020) tritt die Verordnung zur Veränderung der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft mit Neuerungen für § 21 Kulturstätten wie Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Schlössern, Gärten etc. (Anm.: Für den Spielbetrieb in Bridge-Clubs gibt es keine Neuerungen; es bleibt §5, Satz 2 der 6. BayIfSMNV.)
  • 20.06.2020: Am Montag, 22. Juni 2020, 00:00 Uhr (gültig ab 22. Juni 2020 bis 05. Juli 2020) tritt die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung  in Kraft. (Anm.: für den Spielbetrieb von Bridge-Clubs: siehe § 5, Satz 2)
  • EMPFEHLUNG: Für das clubspezifische Schutz- und Hygienekonzept ist die Kreisverwaltungsbehörde (vgl. §5 Satz 2 der 6.BayIfSMV) zuständig. Es empfiehlt sich, das clubspezifische Konzept in der Schublade zu haben. Manche Kreisverwaltungsbehörden könnten Einsicht haben wollen, besonders im Falle von Neuinfektionen.
    Einige Bridge-Clubs des Landesverbandes haben ihr clubspezifisches  Schutz- und Hygienekonzept schon genehmigt bekommen und können unter den Rahmenbedingungen der 6.BayIfSMV den Spielbetrieb wieder aufnehmen.


Aufhebung des Katastrophenfalles in Bayern im Juni 2020
Die festgestellte Corona-Pandemie endet am Dienstag, 16. Juni 2020, 24:00 Uhr. (vgl. Newsletter 16.06.2020/ StMI)

  • Bis 14. Juni 2020  sind  zusätzlich zu den bisherigen Verordnungen (z.B. zu Wirtschaftsleben, Bildung und Kultur etc.) nun Freizeitveranstaltungen (Sport, Spiel, Freizeit) sowie geöffnete Freizeiteinrichtungen explizit definiert. (Bridge-) Vereine sind hierbei nicht benannt. (vgl.:  Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) Diese Fünfte Verordnung tritt im Wesentlichen am 30.05.2020 in Kraft und ersetzt die 4. BayIfSMV, die mit Ablauf des 29.05.2020 außer Kraft tritt.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN rund um Covid-19

  • Unsere Anfrage beim Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration in München nach geplanter Berücksichtigung von (Bridge-)Vereinen in der nächsten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde 29.05.2020 beantwortet : ".... Für die folgende Zeit sind aufgrund der sich dynamisch entwickelnden Krisensituation gegenwärtig keine belastbaren Aussagen möglich. ... Der LV Nordbayern bleibt dran, die Belange des Bridgespiels & -sport den Staatsministerien zu kommunizieren.
  • Weiterhin gilt bundesweit ab Lock-Down:
  1. Großveranstaltungen sind bis Ende Oktober 2020 untersagt.
  2. Maskenpflicht (Mund-Nasen-Schutz) und Abstandsregelung (Mindestabstand 1,5 Meter) für Personen bleibt.
  3. Ausreichende Belüftung in geschlossenen Räumen ist verbindlich, einschließlich  Hygieneregelungen.
  • Vom DBV e.V. gibt es bis jetzt keine öffentlichen Handreichungen für die Wiederaufnahme des Spielbetriebs in Clubräumen in „Corona-Zeiten“.  Sobald diesbezügliche Informationen bekanntgegeben werden, stellen wir diese hier online.
  • 22.05.2020: AUS GEGEBENEM ANLASS
  1. Wir erlauben uns auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen und insbesondere auf die Bußgelder bzw. Freiheitsstrafen bedingt durch die Bundes- und Landesgesetze hinzuweisen, die nach unserer Kenntnis bis dato gelten.
  2. Wir raten dringend davon ab gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die aktuell gültig sind zu verstoßen. https://www.bussgeldkatalog.org/corona/
  3. Die vorgesehenen Sanktionen in Bayern liegen bei 5000 € bei Durchführung einer nicht zulässigen Veranstaltung bzw. verbots­widrigem Betrieb von Freizeit­einrich­tungen (Vereins­räume, Tagungs- und Veran­staltungs­räume …) und 150-500 € je Teilnehmer.
  4. Das würde im Extremfall für ein Turnier mit 20 Teilnehmern 15.000 Euro bedeuten.
  5. Würde durch diese Veranstaltung ein Infektionsfall auftreten, könnte dies eine weitere Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (Straftat nach § 74 Infektionsschutzgesetz/ IfSG) nach sich ziehen.
...........................................................................................................................